Zurück zum Corona-Portal


Foto vom Bundesverfassungsgericht bei Nacht

Meine Schriftsätze

1 BvR 755/20 (1. Bayerischer Lockdown):
Verfassungsbeschwerde vom 21.03.2020: Schriftsatz + Nachträge
Eilbeschluss des BVerfG vom 07.04.2020
Pressemitteilung
Medienberichte: u. a. Spiegel | Süddeutsche | Welt
Juristische Fundstellen: u. a. NJW 2020, 1429 | NVwZ 2020, 708
Hauptsache durch unbegründeten Nichtannahmebeschluss vom 10.01.2021 erledigt


1 BvR 2582/20 (2. Bayerischer Lockdown):
Verfassungsbeschwerde vom 15.11.2020: Schriftsatz + Nachträge
Begründeter Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 11.01.2021
Gegenvorstellung vom 20.03. und 08.04.2021
Zurückweisung der Gegenvorstellungen vom 22.04. und 04.05.2021
Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 23.07.2021
Unbegründeter Unzulässigkeitsbeschluss des EGMR (Nr. 38836/21) vom 30.09.2021


1 BvR 776/21 (Bundesnotbremse):
Verfassungsbeschwerde vom 22.04.2021: Schriftsatz (Zulässigkeit) + Nachträge
Verfassungsbeschwerde und Eilantrag durch unbegründeten Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2021 erledigt
[In Arbeit] Beschwerde zum EGMR

Meine Verfassungsbeschwerdeverfahren habe ich im Alleingang ohne anwaltliche Hilfe geführt.

Die erste Verfassungsbeschwerde ist innerhalb von acht Stunden entstanden. Ich habe sie im Alter von 19 Jahren persönlich am 21.03.2020, dem ersten Tag der angegriffenen Ausgangsbeschränkung, um 0:18 Uhr beim Bundesverfassungsgericht abgegeben. Inhaltlich habe ich vor allem die fehlende Rechtsgrundlage, die Umsetzung der Maßnahmen als Allgemeinverfügung und nicht als Rechtsverordnung sowie die Unverhältnismäßigkeit der Ausgangsbeschränkung im Hinblick auf die Grundrechte der Freiheit der Person sowie der Versammlungsfreiheit kritisiert.

In der zweiten, deutlich umfangreicheren Verfassungsbeschwerde bin ich vor allem auf die Verfassungswidrigkeit des erzwungenen Kultur-Stillstands sowie die Unzulänglichkeit des Prüfungsmaßstabs der Gerichte im Eilverfahren während einer Pandemie eingegangen.

Meine dritte Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Bundesnotbremse – aus der Pressemitteilung „Kein Plan B!“ vom 22.04.2021:
Wenige Minuten nach Ende der heutigen Bundesratssitzung habe ich einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und beantragt, dem Bundespräsidenten die Ausfertigung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. BevSchG)zu untersagen.

Corona-Maßnahmen müssen individuell an das Infektionsgeschehen vor Ort ausgerichtet werden und dürfen nicht von einem einzigen Wert abhängig gemacht werden. Die Inzidenz sagt nichts über die Kapazitäten der Gesundheitsämter oder Kliniken im jeweiligen Landkreis aus oder ob kontrollierbare Ausbrüche in einzelnen Einrichtungen vorliegen. Die epidemiologische Wirkung von Ausgangssperren ist zudem hoch umstritten - in Frankreich musste die Erfahrung gemacht werden, dass sie eher kontraproduktiv sind, weil sie die Sozialkontakte einfach zeitlich vor oder von draußen nach drinnen verlagern. Sie stellen jedenfalls gravierende Eingriffe in eine Vielzahl von Grundrechten dar. Die ausgehandelten Kompromissvorschläge werfen neue Fragen auf: Wieso muss man sich zwischen 22 und 24 Uhr körperlich betätigen und darf sich nicht auf eine Bank setzen oder mit dem Auto durch die Gegend fahren? Wieso ist der Spaziergang alleine nach Mitternacht untersagt? Mangels Verhältnismäßigkeit liegt die Verfassungswidrigkeit nahe - das haben auch einige Sachverständige im Gesundheitsausschuss ausgesagt. Erneut gibt es auch keine Perspektiven für die Kulturbranche.

In Bayern würde das 4. BevSchG ohnehin nicht für ein Mehr an Infektionsschutz sagen, da die 12. BayIfSMV bereits strengere Regeln enthält. Die Landesregierungen haben auch weiterhin die Möglichkeit, eigenständig die diskutierten Maßnahmen zu erlassen, wenn sie es aufgrund der konkreten Lage vor Ort für erforderlich halten. Die Gesetzesänderung verkürzt in erster Linie die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürger*innen, da man nun nicht mehr vor den Verwaltungs- oder Landesverfassungsgerichten, sondern nur noch vor dem ohnehin schon gut ausgelasteten Bundesverfassungsgericht dagegen vorgehen könnte.

Der Nutzen der Bundesnotbremse ist folglich höchst zweifelhaft, der Schaden für den Rechtsstaat und die Akzeptanz für sinnvolle Maßnahmen in der Gesellschaft jedoch sicher. Der Zweck darf nicht die Mittel heiligen!

Da die Maßnahmen in den meisten Landkreisen bereits unverzüglich in Kraft treten würden, habe ich beantragt, dass dem Bundespräsidenten die Unterzeichnung des Gesetzes vorübergehend untersagt werden soll.

NACHTRAG: Der Bundespräsident hat trotz Vorliegens meines Antrags das 4. BevSchG bereits ausgefertigt - scheinbar wurde nicht zwischen dem Bundesverfassungsgericht und ihm kommuniziert. Der kurze zeitliche Abstand zwischen dem Ende der Bundesratssitzung und der Ausfertigung zeigt meiner Ansicht nach, dass der Bundespräsident seiner Prüfungskompetenz nicht verantwortungsvoll nachgekommen ist. Ich habe nun meinen Antrag dahingehend umgestellt, dass die Verkündung im Bundesgesetzblatt unterbunden werden soll.

NACHTRAG 2: Inzwischen wurde das 4. BevSchG auch schon im Bundesgesetzblatt verkündet - es tritt morgen in Kraft. Ich habe beim Bundesverfassungsgericht nun beantragt, das Inkrafttreten per Hängebeschluss zu verhindern. Bisher habe ich von Karlsruhe noch keinerlei Antwort erhalten. Ich erwarte jedoch noch heute eine Entscheidung - andernfalls wäre mein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.


Ich stelle meine Schriftsätze online, um andere Rechtsschutzsuchende zu unterstützen sowie eine informiertere juristische Diskussion zu ermöglichen. Ich würde um eine kurze Mitteilung an kontakt [ät] aufmerken.de bitten, wenn von mir entwickelte Gedankengänge übernommen oder besprochen werden sollen :)

Vorschaubild zu Video

(Achtung: Mit Click auf das Bild werden Sie zu dem Original-Video auf YouTube weitergeleitet.)